Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Für alle Angebote und Verträge über den Verkauf von Maschinen, Geräte und sonstige Bedarfsgegenstände durch Berndt Deubner Baumaschinen u. –gerät GmbH & Co. (nachfolgend „Lieferant“ genannt) sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Lieferant in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung - auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann der Lieferant dieses innerhalb von 14 Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferanten verbindlich.
1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Lieferanten maßgebend.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
1.4 Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend insgesamt „Unternehmer“ genannt) sowie gegenüber Verbraucher gemäß § 13 BGB.
2. Umfang der Lieferungspflicht
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferanten maßgebend.
2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind und soweit sie nicht die branchenüblichen Toleranzen überschreiten.
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten ab Werk des Lieferanten. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Bei Verkauf und Lieferung an einen Verbraucher enthalten die angegebenen Preise stets die gesetzliche Mehrwertsteuer.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 10 Werktagen nach Lieferung und Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zu erfolgen.
3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Lieferanten nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
4. Lieferzeit
4.1 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferanten verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
4.2 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
4.3 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Lieferanten verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Lieferanten fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.4 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Lieferant berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.
Der Lieferant ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
4.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
4.6 Wird der Lieferant selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Lieferant wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.
5. Gefahrenübergang und Übergabe des Liefergegenstandes
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Lieferanten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks des Lieferanten, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; dies gilt nicht, falls es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt – in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
Für den Liefergegenstand besteht seitens des Lieferanten kein Versicherungsschutz. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Lieferanten gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
5.2 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Lieferant verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen; Transportschäden sind dem anliefernden Spediteur oder Frachtführer unverzüglich anzuzeigen. Diese Regelung gilt nicht, falls es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt – in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
5.4 Teillieferungen in dem für den Auftraggeber zumutbarem Umfang sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Lieferanten dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferanten zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Lieferant ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage gem. § 771 ZPO erheben kann.
6.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an den Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Lieferanten an den Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Auftraggeber dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.6 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.7 Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.
6.8 Soweit für den Liefergegenstand ein Kfz-Brief (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II) ausgestellt ist, steht dem Lieferanten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes (bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II) zu.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Die unter vorstehender Ziffer 7.1 Satz 3 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 7.1 Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
Diese Regelung unter Ziffer 7.1 gilt nur, falls es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.
7.2 Für die natürliche Abnutzung bei Verschleißteilen wird keine Gewähr übernommen.
7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
- Bei übermäßiger Beanspruchung und
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
7.4 Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, wird der Lieferant nach seiner Wahl die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache durchführen.
7.5 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.8 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, werden gebrauchte Liefergegenstände unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate; dies gilt jedoch nicht bei Ansprüchen nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Die gesetzlichen Fristen finden gleichfalls Anwendung im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB
7.9 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Lieferant im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Lieferanten nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.10 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Lieferanten über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Lieferanten alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Lieferanten
8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferanten eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Rück-trittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten.
8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
• bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
• bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
• bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
• in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
• bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Lieferant garantiert hat. Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
8.6 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferanten der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Lieferanten oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
10.2 Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.